Wer darf sich Heilpraktiker/in nennen?
Heilpraktiker ist, wer nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) Inhaber einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist und damit die Heilkunde ausüben darf. Heilpraktiker besitzen arztähnliche Kompetenzen: Sie dürfen umfassend diagnostisch und therapeutisch tätig werden, sofern kein ausdrückliches Verbot - ein sogenannter Arztvorbehalt – existiert.
Die Heilpraktikererlaubnis wird in der Regel erst nach einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt erteilt. Sie wird nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde.
Das Bestehen der Heilpraktikerüberprüfung erfordert eine mehrjährige Vorbereitung bzw. private Ausbildung und den Erwerb schulmedizinischer Basiskenntnisse. Dem Heilpraktiker wird durch die bestandene Heilpraktikerüberprüfung attestiert, keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darzustellen.
Im Gesundheitswesen sind allein zwei Berufsgruppen zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt: Ärzte und Heilpraktiker. Ärzte aufgrund ihrer Approbation, Heilpraktikeraufgrund ihrer Erlaubnis nach dem HPG.
Gegenstand der Überprüfung sind: Medizinische Grundausbildung in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Psychiatrie; Kenntnis der wichtigsten Erkrankungen, medizinische Untersuchungsmethoden, Diagnosestellung, Gesetzeskunde, Kenntnis der eigenen Grenzen, v.a. eine sichere Kenntnis der Behandlungsverbote, die für Heilpraktiker gelten, sowie Meldepflichten bei bestimmten Infektionskrankheiten nach dem IfSG Infektionsschutzgesetz.
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